Vertragsverletzungsverfahren § 3 abs. 7 satz 2 vgv

(1) Das Berufungsgericht entscheidet per Dekret auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen, die aus den Gesamtergebnissen des Verfahrens frei gezogen werden. Das Dekret kann sich nur auf Tatsachen und Beweismittel stützen, zu denen sich die Parteien äußern mussten. Das Berufungsgericht kann von diesem Erfordernis abweichen, soweit aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Geschäftsgeheimnissen, die verfahrensberechtigten Dritten die Akten nicht einsehen durften und der Inhalt der Akten aus diesen Gründen nicht Bestandteil der Schriftsätze war. Dies gilt nicht für die am Verfahren zugelassenen Dritten, die in das streitige Rechtsverhältnis involviert sind, so dass die Entscheidung nur in Bezug auf sie einheitlich getroffen werden kann. 1. eine Wettbewerbsbehörde maßnahmen zum Zwecke der Untersuchung oder ihres Verfahrens wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne von 33 Absatz 1; (2) Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts vorzulegen und anzugeben, ob der behauptete Verstoß behoben wurde oder gründe, warum er nicht behoben wurde und ob das Vergabeverfahren einem Überprüfungsverfahren unterliegt oder aus anderen Gründen ausgesetzt wurde. Die Aufteilung der Verträge in Lose gilt als ein Hauptinstrument, um die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen zu schützen (siehe Frage 9.2). Nr. 97 Abs. 97 3 Die GWB schreibt vor, dass öffentliche Aufträge in Teillose nach Mengen (Teilpartien) oder nach Sonderposten des Vertrages (handelsspezifische Lose) untergliedert werden müssen. Mehrere teil- oder handelsspezifische Lose können aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen gemeinsam vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das kein öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Ausführung oder Ausführung eines öffentlichen Auftrags betraut, so ist es vom Auftraggeber verpflichtet, Verträge entsprechend in Lose aufzuteilen, soweit es An Dritte untergibt. (1) In Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde werden Kosten (Gebühren und Ausgaben) zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.

Folgende Rechtsakte unterliegen Gebühren (gebührenpflichtige Handlungen): (1) Das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Wettbewerbsbehörde ihren Sitz hat, entscheidet in einem Gerichtsverfahren über eine Ordnungswidrigkeit nach 81; er entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung (62 des Verwaltungsdeliktgesetzes) in den Fällen 52 Abs. 2 Satz 3 und 69 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsdeliktgesetzes. 140 Abs. 1 Nr. 1 der strafrechtlichen Strafprozessordnung in Verbindung mit 46 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes sind nicht anwendbar. (2) Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu stellen. Der als Gründe für den Antrag vorzutragende Sachverhalt sowie der Grund für die Dringlichkeit der Angelegenheit sind zu begründen.

Das Beschwerdeverfahren kann ausgesetzt werden, bis über den Antrag entschieden wird. 1. Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung von Personen speziell für das Verfahren der Wettbewerbsbehörde erstellt wurden; Das deutsche Vergaberecht sieht eine Vielzahl von Vorschriften vor, die die Vermeidung des EU-weiten öffentlichen Auftragswesens verhindern sollen. So ist es beispielsweise untersagt, den Wert des Auftrags mit der Absicht zu schätzen oder aufzuteilen, um die Anwendbarkeit des deutschen Vergaberechts über die EU-Schwellenwerte hinaus zu vermeiden (Art. 3 Abs. 2 VgV, Nr. 2 Abs. 2 SektVO, Nr.

3 Abs. 2 VSVgV). Ein weiteres Beispiel ist die Unwirksamkeit eines Auftrags, wenn der Auftraggeber gegen seine Informations- und Stillhaltepflicht verstoßen hat oder wenn er einem Unternehmen einen öffentlichen Auftrag direkt erteilt hat, ohne andere Unternehmen zur Teilnahme am Vergabeverfahren einzuladen, und dieser Verstoß innerhalb bestimmter Fristen in einem Überprüfungsverfahren festgestellt wurde (Az.: 101b GWB). (3) Ist ein Verfahrensbeteiligter unterlegen, trägt dieser die Kosten.